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die Satzung der Freibadinitiative Heiden e. V.


Diese Satzung können Sie im Bereich Downloads im .PDF-Format herunterladen.

§1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, das Freibad Heiden in seiner Eigenschaft als öffentliches Freibad zur Jugendpflege, zur Förderung des Sportes, zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, zur Förderung der dörflichen Kommunikation und zur Stützung des dörflichen Gemeinwohles zu erhalten.
Die Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung ("steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO) sowie im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • a) Aktive Eigenleistung bei der Erhaltung, sowie bei der attraktiveren Gestaltung des Freibades Heiden
  • b) Betrieb des Freibades Heiden
  • c) Ausrichten von Freibadfesten und ähnlichen Veranstaltungen zur gelegentlichen Pflege der Geselligkeit.


§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freibadinitiative Heiden e.V." und hat seinen Sitz in Lage-Heiden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
Der Verein umfasst

  • ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
  • jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. ebensjahr

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand gem. § 26 BGB und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten
Die mit Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitgliedsanträge sind in einer an den Vereinsvorstand gem. § 26 BGB zu richtenden Anmeldung zu stellen, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese müssen sich durch eine gesonderte Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
Der Vorstand gem. § 26 BGB entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
  • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
  • durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden. In diesem Rahmen können Höhe und Fälligkeiten derartiger Umlagen von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 7 Geschäftsbetrieb

Für den Betrieb des Freibades werden von den Besuchern Eintrittsentgelte erhoben. Die Höhe der jeweiligen Entgelte wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  • 1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB,
  • 2. die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

  • a) dem/der 1. Vorsitzenden
  • b) dem/der 2. Vorsitzenden
  • c) dem/der Schriftführer/in
  • d) dem/der Kassierer/in
  • e) dem/der Pressewart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 20.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung eerforderlich ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Kassierer ist verantwortlich für die Verwaltung der Vereinskasse und für die Führung der Bücher über die Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.


§ 10 Die Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden bestellt. Jährlich ist ein Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Bei der erstmaligen Wahl der Kassenprüfer nach Inkrafttreten dieser Satzung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr und ein weiterer Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch öffentlichen Aushang im Schaukasten der Freibadinitiative am Freibad Heiden einzuladen.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Ergänzungsantrag bekannt zu geben. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Die Wahl des Vorstandes
  • 2. Die jährliche Wahl eines/r Kassenprüfers/in (erstmalig gem. § 10 die Wahl von 2 Kassenprüfern/innen).
  • 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  • 4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenden Angelegenheiten.
  • 5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, wird gem. § 33 BGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sowie des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen und von 2 Mitgliedern des Vorstandes gem. § 26 BGB unterzeichnet.

§ 15 Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

§ 16 Vermögen

Alle Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§ 17 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die "Aktionsgemeinschaft Heiden - Unser Dorf soll schöner werden e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Falls die "Aktionsgemeinschaft Heiden - Unser Dorf soll schöner werden e.V." nicht mehr besteht, ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

Lage-Heiden, den 11. Februar 2005

Freibadinitiative Heiden e.V.
Der Vorstand


































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